Heimladestrom beim E-Dienstwagen: Warum die Pauschale 2026 endet
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Seit dem 1. Januar 2026 ist die 70-Euro-Pauschale für selbst getragenen Heimladestrom beim E-Dienstwagen Geschichte. Wer sie trotzdem weiter anwendet, wandert steuerlich ins Aus. Fuhrparkverantwortliche und Lohnbuchhaltungen in mittelständischen Betrieben stehen vor der Aufgabe, Erstattungsverfahren, Nachweisführung und Car Policy auf zwei neue Pfade umzustellen. Die Umstellung kostet in der Verwaltung Stunden, nicht Wochen. Aber sie lässt sich nicht verschieben.
Das Wichtigste in Kürze
- Alte Pauschale entfällt zum Jahreswechsel. Die 30- und 70-Euro-Regelungen aus 2020 gelten nur noch für Lohnzeiträume vor dem 1. Januar 2026.
- Zwei Wege bleiben steuerfrei. Ab 2026 sind nur noch der kWh-genaue Nachweis des tatsächlichen Strompreises oder die neue Strompreispauschale von 0,34 Euro je Kilowattstunde zulässig.
- Beispiel 3.000 kWh. Statt bisher maximal 840 Euro ohne Nachweis sind bei der Pauschale bis zu 1.020 Euro pro Jahr und Fahrzeug möglich.
- Car Policy muss ran. Das Erstattungsmodell, die akzeptierten Nachweise und die Datenübergabe an die Lohnabrechnung sind schriftlich festzulegen.
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Die alte Pauschale gilt nur noch bis Silvester
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 11. November 2025 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/00087/014/013) eine Frage geklärt, die in vielen Fuhrparkteams seit Monaten offen hing: Was passiert mit der vereinfachten Erstattung für selbst getragenen Ladestrom zu Hause? Die Antwort ist eindeutig. Die bisherigen monatlichen Pauschalen von 30 Euro und 70 Euro sind ausdrücklich auf Lohnzahlungszeiträume vor dem 1. Januar 2026 begrenzt. Eine Übergangsregelung gibt es nicht.
Betroffen sind alle Elektrodienstwagen und Plug-in-Hybride, die privat genutzt werden und bei denen der Arbeitnehmer den Strom für das Laden zu Hause selbst bezahlt. Genau dieser Fall ist im Mittelstand häufig: Eine Wallbox am Hausanschluss des Mitarbeiters, der Ladestrom läuft über den privaten Vertrag, das Unternehmen erstattet monatlich einen festen Betrag. Dieses Konstrukt ist mit Pauschale zum 31. Dezember 2025 beendet.
Zwei Wege, die ab 2026 noch bleiben
Das BMF-Schreiben lässt ab 2026 zwei Verfahren zu, beide mit Vor- und Nachteilen. Fuhrparkverantwortliche müssen sich für einen Weg entscheiden und ihn in der Car Policy verbindlich festlegen.
Weg eins: der tatsächliche Strompreis. Das Unternehmen erstattet die tatsächlich angefallenen Kosten, basierend auf dem individuellen Stromtarif des Mitarbeiters, inklusive anteiligem Grundpreis. Das ist der präzise Weg. Er verlangt einen Nachweis über die geladene Menge in Kilowattstunden und einen Beleg des vereinbarten Tarifs. Der Aufwand liegt in der Datenübermittlung, nicht in der Technik.
Weg zwei: die Strompreispauschale. Wer den Einzelnachweis scheut, kann mit der pauschalierten Erstattung von 0,34 Euro je Kilowattstunde arbeiten. Dieser Wert orientiert sich am Destatis-Durchschnittsstrompreis für 2026. Auch hier ist ein Nachweis der geladenen Menge nötig. Der Unterschied: der Preis je kWh steht fest, was die Abrechnung vereinfacht. Bei 3.000 kWh im Jahr sind das maximal 1.020 Euro pro Fahrzeug.
| Kriterium | Tatsächlicher Strompreis | Strompreispauschale |
|---|---|---|
| Basis | Individueller Tarif inkl. Grundpreis | 0,34 € je kWh |
| Nachweis Menge | Zähler oder App | Zähler oder App |
| Nachweis Preis | Stromrechnung oder Vertrag | Entfällt |
| Abrechnung | Aufwendiger | Schlanker |
| Beispiel 3.000 kWh | Je nach Tarif | Bis 1.020 € / Jahr |
Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (IV C 5 – S 2334/00087/014/013)
Was als Nachweis zählt
Beide Wege haben eine Gemeinsamkeit: Ohne Nachweis der geladenen Kilowattstunden gibt es keine steuerfreie Erstattung. Schätzungen sind nicht mehr zulässig. Wer im Zweifel keinen Nachweis liefert, riskiert, dass die Zahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet wird. Die Lohnabrechnung muss das dann nachversteuern.
Als Nachweis akzeptiert das BMF separate Zähler an der Wallbox, mobile Ladekabel mit integrierter Verbrauchsmessung und fahrzeuginterne Erfassungssysteme. App-gestützte Dokumentationen sind erlaubt, wenn sie die Menge zuverlässig abbilden. Interessant: Selbst nicht-eichrechtskonforme Zähler genügen, solange sie die geladene Menge plausibel dokumentieren. Das senkt die Hürde für Betriebe, die keine teure Wallbox-Infrastruktur voraussetzen wollen.
Was bricht
- Pauschale ohne Mengennachweis
- Schätzung der Ladekosten
- Schwebezustand in der Car Policy
Was trägt
- Smartmeter, Wallbox-Zähler oder App
- Strompreispauschale als Standardweg
- Klare Car Policy mit gewähltem Modell
Was in der Car Policy jetzt stehen muss
Die Car Policy ist der Ort, an dem das neue Erstattungsmodell verbindlich wird. Drei Punkte müssen drin stehen: das gewählte Verfahren (tatsächlicher Preis oder Pauschale), die akzeptierten Nachweisformate und der Turnus der Datenübergabe an die Lohnabrechnung. Ohne diese Festlegung bleibt unklar, was der Mitarbeiter einreichen darf und was die Buchhaltung akzeptiert. Genau diese Unklarheit produziert den meisten Aufwand.
Wer eigene Photovoltaikanlagen betreibt, sollte die Car Policy um einen Passus ergänzen. Bei Strom aus eigener Erzeugung gilt der Marktpreis, nicht der Einspeisetarif. Bei dynamischen Stromtarifen, die stundenlang wechseln, empfiehlt sich die Pauschale. Sie nimmt der Abrechnung die Volatilität heraus.
Die Lohnabrechnung braucht monatlich die Kilowattstunden je Mitarbeiter und die Bestätigung, dass der Nachweis vorliegt. Wer das über ein digitales Fahrtenbuch oder eine Lade-App automatisiert, hat den Aufwand nach einer einmaligen Einrichtung im Griff. Wer auf Excel-Listen setzt, zahlt den Preis in Personalstunden.
Was es für den Fuhrpark bedeutet
Für einen Fuhrpark mit 20 E-Dienstwagen und durchschnittlich 3.000 kWh Jahresverbrauch öffnet sich unter dem Strich ein Plus. Statt 840 Euro ohne Nachweis sind über die Pauschale bis zu 1.020 Euro pro Fahrzeug möglich. Über 20 Fahrzeuge sind das bis zu 3.600 Euro mehr steuerfreie Erstattung im Jahr. Der Haken: der Aufwand für Nachweis und Abrechnung steigt.
Wer weiter auf die alte Pauschale setzt, riskiert eine Nachforderung. Das Finanzamt prüft die Lohnabrechnung. Das BMF-Schreiben macht die Rechtslage eindeutig. Eine weiter angewandte Pauschale ohne Nachweis ist kein Kavaliersdelikt, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für Fuhrparkverantwortliche heißt das: das Thema jetzt mit HR und Steuerberatung klären, nicht im Sommer.
Die Investition in eine saubere Nachweisinfrastruktur zahlt sich doppelt aus. Sie eröffnet den Zugriff auf die höhere Erstattung und sie schließt das Haftungsrisiko aus. Wer die Entscheidung für ein Modell auf den Herbst verschiebt, zahlt im Zweifel für sechs Monate Verwaltungsaufwand ohne steuerlichen Gegenwert.
Häufige Fragen
Was gilt für Plug-in-Hybride?
Die Regelung trifft Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride gleichermaßen, sofern sie privat geladen werden und der Arbeitnehmer den Strom selbst trägt. Für reine Verbrenner gilt sie nicht. Hybride ohne Stecker ebenfalls nicht.
Was passiert, wenn kein Nachweis vorliegt?
Ohne Nachweis der geladenen Menge ist eine steuerfreie Erstattung ab 2026 nicht möglich. Die Zahlung gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn und muss in der Lohnabrechnung nachversteuert werden.
Lohnt sich die Pauschale oder der tatsächliche Tarif?
Wer einen teuren Stromtarif hat, fährt mit dem tatsächlichen Preis besser. Wer einen günstigen Vertrag hat, profitiert von der Pauschale, weil die 0,34 Euro über dem Marktpreis liegen können. Die Entscheidung ist pro Mitarbeiter oder per Car Policy pauschal zu treffen.
Gelten die Regeln auch für PV-Strom aus eigener Anlage?
Ja. Bei Strom aus eigener Photovoltaikanlage gilt der Marktpreis für eingespeisten Strom als Berechnungsgrundlage, nicht der höhere Tarif für bezogenen Strom. Die Car Policy sollte das ausdrücklich regeln.
Wie aufwendig ist die Umstellung in der Praxis?
Einmaliger Aufwand für Car Policy, Abstimmung mit HR und Einrichtung des Nachweiswegs. Laufend monatliche Übermittlung der Kilowattstunden. Mit digitaler Erfassung über App oder Zähler ist der Mehraufwand gering. Ohne digitale Unterstützung steigt der Aufwand in der Lohnbuchhaltung.
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