Data Act: Käufer dürfen Maschinendaten gratis verlangen
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Viele Terminplaner haben den Data Act auf den 12. September 2026 gelegt. Die Verordnung (EU) 2023/2854 gilt seit dem 12. September 2025. Käufer von vernetzten Maschinen dürfen ohne Weiteres verfügbare Produktdaten unentgeltlich verlangen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Data Act gilt seit dem 12. September 2025. Nur die Designpflicht für neu in Verkehr gebrachte Geräte beginnt am 12. September 2026.
- Käufer dürfen Maschinendaten unentgeltlich verlangen. Der Dateninhaber muss ohne Weiteres verfügbare Daten auf elektronischem Weg liefern.
- Kleinst- und Kleinunternehmen bleiben von Kapitel II ausgenommen. Mittelgroße Hersteller ohne diese Grenze müssen Daten bereitstellen.
- Die Bundesnetzagentur nimmt Beschwerden entgegen. Der Digital Omnibus der Kommission bleibt ein Vorschlag.
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Was ist der Data Act? Die Verordnung (EU) 2023/2854 legt fest, wer auf Daten aus vernetzten Produkten zugreifen darf. Sie gilt seit dem 12. September 2025 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Designpflicht für neu in Verkehr gebrachte Geräte beginnt am 12. September 2026.
Kalender legen den Data Act ein Jahr zu spät
In Fachkalendern steht der 12. September 2026 oft als Start des Data Act. Artikel 50 der Verordnung (EU) 2023/2854 legt den Geltungsbeginn ein Jahr früher.
Die Europäische Kommission datiert das Inkrafttreten auf den 11. Januar 2024. Die Anwendbarkeit begann am 12. September 2025. Wer ein Jahr lang auf den späteren Stichtag gewartet hat, hat ein geltendes Zugangsrecht liegen lassen.
Der teure Fehler ist die Verwechslung von Geltungsbeginn und Designpflicht. Die Designpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 gilt nur für vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Bestandsflotte fällt unter diesen Absatz nicht.
| Pflicht | Gilt ab | Gilt für |
|---|---|---|
| Verordnung insgesamt | 12. September 2025 | alle erfassten Dateninhaber in der EU |
| Zugang auf Verlangen (Artikel 4) | 12. September 2025 | ohne Weiteres verfügbare Daten, auch Bestandsflotte |
| Zugang by Design (Artikel 3 Absatz 1) | nach dem 12. September 2026 | neu in Verkehr gebrachte Produkte |
| Wechselentgelte entfallen | 12. Januar 2027 | Datenverarbeitungsdienste |
Quelle: Verordnung (EU) 2023/2854 Artikel 50 und Artikel 3 Absatz 1 sowie Factsheet 1 der Bundesnetzagentur.
Neue Geräte müssen Daten standardmäßig öffnen
Artikel 3 Absatz 1 verlangt, dass neue vernetzte Produkte so konzipiert und hergestellt werden, dass Produktdaten und verbundene Dienstdaten standardmäßig zugänglich sind. Das gilt auch für verbundene Dienste. Die Daten inklusive der relevanten Metadaten müssen für den Nutzer einfach, sicher und unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format vorliegen und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt erreichbar sein.
Vor dem Kauf, der Miete oder dem Leasing muss der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber den Nutzer klar informieren. Dazu gehören Art, Format und geschätzter Umfang der Produktdaten, die Echtzeitfähigkeit, Speicherort und Speicherdauer sowie der Zugangsweg. Der Hersteller kann diese Rolle selbst übernehmen.
Diese Informationspflicht greift vor dem Vertragsschluss, bevor die Maschine die Halle erreicht. Wer nach dem 12. September 2026 ein neues Gerät in Verkehr bringt, muss den Zugang in die Konstruktion legen. Ein nachträgliches Portal erfüllt Artikel 3 Absatz 1 nicht.
Die Bestandsflotte liefert auf Verlangen
Soweit der Nutzer nicht direkt vom Produkt aus auf die Daten zugreifen kann, muss der Dateninhaber ohne Weiteres verfügbare Daten bereitstellen. Artikel 4 Absatz 1 verlangt das unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich und maschinenlesbar. Soweit es relevant und technisch durchführbar ist, müssen die Daten in derselben Qualität vorliegen, die der Dateninhaber selbst hat. Das gilt kontinuierlich und in Echtzeit.
Das Verlangen darf auf elektronischem Weg erfolgen, soweit das technisch durchführbar ist. Diese Pflicht gilt seit dem 12. September 2025. Sie erfasst auch ältere vernetzte Produkte, soweit die Daten ohne Weiteres verfügbar sind.
Auf Verlangen des Nutzers oder einer in seinem Namen handelnden Partei stellt der Dateninhaber dieselben Daten einem Dritten bereit. Artikel 5 Absatz 1 nennt dasselbe Tempo und dieselbe Qualität, für den Nutzer unentgeltlich. Eine unabhängige Werkstatt oder ein Dienstleister kann so an die Leistungsdaten gelangen, die der Hersteller schon hat.
Rohdaten und vorverarbeitete Daten plus Metadaten, die dem Dateninhaber ohne unverhältnismäßigen Aufwand vorliegen, liegen im Anwendungsbereich. Abgeleitete, stark angereicherte Daten liegen außerhalb, ebenso Inhalte wie ein Film auf einem Smart-TV. Personenbezogene Daten bleiben unter der Datenschutz-Grundverordnung.
Dieselbe Firma kauft und verkauft Maschinen
Die Bundesnetzagentur beschreibt die Doppelrolle ausdrücklich. Ein Unternehmen kann Dateninhaber der eigenen Geräte sein und zugleich Nutzer fremder Maschinen in der eigenen Halle. Der Nutzer im Sinne der Verordnung ist der Käufer, Mieter oder Leasingnehmer.
Vernetzte Produkte umfassen industriell und landwirtschaftlich genutzte Maschinen, Roboter, Windanlagen und Fahrzeuge. Verbundene Dienste sind Software, die die Funktion des Geräts beeinflusst. Reine Auslesedienste ohne Einfluss auf die Funktion fallen nach der Behörde nicht darunter.
Die erste E-Mail entscheidet oft, welche Rolle das Unternehmen in diesem Vorgang hat. Wer Daten verlangt, tritt als Nutzer auf. Wer die Mail beantwortet, tritt als Dateninhaber auf. Die Verordnung kennt beide Rollen nebeneinander.
Kleinunternehmen bleiben außen vor
Kapitel II gilt nicht für Daten aus Produkten, die ein Kleinstunternehmen oder ein Kleinunternehmen herstellt oder konzipiert. Die Ausnahme greift nur, wenn das Unternehmen kein Partner- oder verbundenes Unternehmen hat, das selbst nicht klein ist. Sie greift auch dann nicht, wenn das kleine Unternehmen als Unterauftragnehmer für ein größeres Unternehmen fertigt.
Ein Unternehmen, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen gilt, ist für ein Jahr nach dem Inverkehrbringen seiner vernetzten Produkte ebenfalls entlastet. Mittelgroße Hersteller ohne diese Schonfrist müssen Daten bereitstellen.
Kapitel IV über missbräuchliche Vertragsklauseln gilt für Verträge, die nach dem 12. September 2025 geschlossen wurden. Für ältere Verträge gilt das Kapitel ab dem 12. September 2027, sofern sie unbefristet sind oder ihre Laufzeit frühestens zehn Jahre nach dem 11. Januar 2024 endet. Wer Altverträge mit Datenklauseln hält, hat dafür einen eigenen Kalender.
Die Bundesnetzagentur nimmt die Beschwerde
Die Bundesnetzagentur ist nach Artikel 37 Absatz 1 zuständige Behörde für Anwendung und Durchsetzung. Grundlage ist das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854, verkündet im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 157 am 29. Mai 2026. Ausgefertigt wurde das Gesetz am 26. Mai 2026.
Nutzer können bei der Behörde Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen Kapitel II einlegen. Die Bundesnetzagentur betreibt dafür ein Beschwerdeportal. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g verlangt, dass der Nutzer vor Vertragsschluss auf dieses Recht hingewiesen wird.
Ab dem 12. Januar 2027 dürfen nach der Darstellung der Bundesnetzagentur keine Wechselentgelte für Datenverarbeitungsdienste mehr erhoben werden. Der Data Act erleichtert den Wechsel und die parallele Nutzung von Cloud-Diensten. Das ist ein zweiter Stichtag, unabhängig von der Designpflicht für Maschinen.
Die Kommission hat FAQs in der Fassung 1.4 vom 22. Januar 2026 sowie Mustervertragsklauseln und Hinweise zu Fahrzeugdaten veröffentlicht. Zusätzlich gibt es ein Legal Helpdesk. Der Digital Omnibus enthält Vorschläge zur Änderung des Data Act und bleibt ein Kommissionsvorschlag. Wer auf eine Entlastung aus Brüssel wartet, wartet auf ein Verfahren, das die geltende Verordnung nicht ersetzt.
Häufige Fragen
Gilt der Data Act erst für Geräte, die nach dem 12. September 2026 verkauft werden?
Die Verordnung gilt seit dem 12. September 2025. Nur die Designpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 erfasst Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Das Zugangsrecht auf Verlangen nach Artikel 4 gilt auch für die Bestandsflotte, soweit Daten ohne Weiteres verfügbar sind.
Wer muss Maschinendaten herausgeben?
Der Dateninhaber, in der Regel der Hersteller oder der Anbieter des verbundenen Dienstes. Der Nutzer ist der Käufer, Mieter oder Leasingnehmer. Kleinst- und Kleinunternehmen ohne Partner- oder Verbundunternehmen und ohne Unterauftrag für ein größeres Unternehmen sind von Kapitel II ausgenommen.
Wohin geht eine Beschwerde in Deutschland?
An die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach dem Durchführungsgesetz vom 26. Mai 2026. Die Behörde betreibt ein Beschwerdeportal. Der Digital Omnibus der Kommission ändert daran als bloßer Vorschlag nichts.
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