21.03.2022

Gibt es in Deutschland eine Registrierkassenpflicht?

Im deutschen Einzelhandel ist der Einsatz unterschiedlicher Kassensysteme durchaus gängig. Während die größeren Geschäfte ein elektronisches Kassensystem verwenden, gibt es vereinzelt kleine Läden, die auf ein manuelles System setzen. Doch gibt es dafür in Deutschland eine allgemeine Regelung?

Viele Händler, die ein Ladengeschäft neu eröffnen oder die ihr System umstellen, fragen sich, ob es in Deutschland eine Pflicht zur Nutzung einer Registrierkasse gibt. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Kassensystem, das bei den meisten großen Händlern und Supermarktketten bereits seit vielen Jahren im Einsatz ist. Dieses System vereinfacht die Abrechnung enorm. Es bietet aber noch weitere Vorteile. So zeigt es den Bestand der Waren anhand der Abverkäufe an und bietet die Möglichkeit, die Waren über einen Scanner zu erfassen. Im Vergleich zu den offenen Ladenkassen, die nicht an ein elektronisches System angebunden sind und eine manuelle Abrechnung erfordern, bietet die elektronische Registrierkasse verschiedene Vorteile. Das System ist in der Anschaffung und Einrichtung jedoch teuer. Aus diesem Grund verzichten vor allem kleinere Händler und Imbissbudenbetreiber darauf und arbeiten mit den herkömmlichen offenen Systemen.

Verpflichtung zum Ausstellen eines Kassenbons

Für einen Zeitraum von vielen Jahren stand es dem Händler frei, dem Kunden einen Kassenbon auszuhändigen. Aus Kostengründen und auch aus Gründen des Umweltschutzes verzichteten viele Händler in der Vergangenheit darauf. Seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2020 ist dies aber nicht mehr so einfach möglich. Arbeitet ein Händler in Deutschland mit einer Registrierkasse, ist er verpflichtet, einen Bon auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie nur sehr kleine Beträge einnehmen. Dies betrifft beispielsweise Imbissbudenbetreiber oder Bäcker, die für den Kauf eines Kaffees oder eines Brötchens. Von dieser Pflicht befreit sind Händler, die in ihrem Geschäft noch eine offene Ladenkasse verwenden. Dies ist derzeit noch erlaubt. Diese Erlaubnis läuft aber mit dem Ende des Jahres 2022 aus. Wie auch Ready2order berichten: Ab 2023 ist eine elektronische Registrierkasse für alle Händler Pflicht. Die einzige Ausnahme bilden Kleinunternehmer, die ein solches Kassensystem nicht zwingend nutzen müssen. Die Bonpflicht ist neben den Kosten einer der Gründe, wegen derer viele Ladenbesitzer bislang noch nicht auf die elektronische Registrierkasse umgestellt haben.

Gesetzesänderung ab dem Jahre 2023

Die Gesetzesänderung, die die Führung einer Registrierkasse ab dem Jahre 2023 vorschreibt, tritt nach einer mehrjährigen Übergangsfrist in Kraft. Diese Übergangsfrist soll es auch kleinen Händlern ermöglichen, ihre Arbeit fortzuführen und nicht innerhalb kurzer Zeit mit hohen Kosten belegt zu werden. Die neuen Kassensysteme bedeuten zunächst einmal eine Investition, die der Händler treffen muss. Sie bringen aber auch Vorteile mit sich. So gestaltet sich die automatische Abrechnung einfacher, mit einem deutlich geringeren Zeitaufwand. Die Bestellung von Waren oder Zutaten geht einfacher vor der Hand, wenn der Händler einen genauen Überblick über die Waren und Zutaten hat, die bereits verbraucht oder verkauft wurden. Neben der Arbeitserleichterung besteht im Kontext mit der Nutzung einer Registrierkasse auch eine höhere Rechtssicherheit. Die Abrechnung erfolgt automatisch, es können nicht so viele Fehler auftreten.

Strafen für die Missachtung der Registrierkassenpflicht

Ab dem Jahre 2023 gibt es genaue Anforderungen an ein Registrierkassensystem. Die Daten müssen jederzeit abrufbar sein und sie müssen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden. Für alle Transaktionen ist verpflichtend ein Beleg auszustellen. Eine weitere Vorgabe verbirgt sich hinter dem Kürzel GoBD. Dieses steht für “Grundsätze der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff”. Diesen Grundsatz muss die Buchhaltung in jedem Unternehmen erfüllen. Sollte dies nicht der Fall sein, können Strafen verhängt werden. Diese orientieren sich an den Vorgaben des § 51 Abs. 1 lit. d. Finanzstrafgesetzes (FinStrG). Laut dieser Gesetzgebung kann die Missachtung der Registrierkassenpflicht mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

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Quelle Titelbild: Pexels / Obsahovka